- Beteiligung
- I. Charakterisierung:1. Begriff: Mitgliedschaftsrecht, das durch Kapitaleinlage (Geld- oder Sacheinlage) bei einer Gesellschaft erworben wird.- Vgl. auch ⇡ Beteiligungsfinanzierung.- 2. Formen: a) B. eines Einzelnen: (1) B. ohne Gesellschaftscharakter, juristisch nach allgemeinen Rechtsnormen zu beurteilen: ⇡ Partiarische Darlehen. (2) B. mit Gesellschaftscharakter aufgrund von bes. Gesetzesnormen (BGB, HGB, Aktiengesetz): ⇡ Personengesellschaften, ⇡ Kapitalgesellschaften.- b) B. einer Unternehmung: Ganze Unternehmungen sind zu einem über der einzelnen Unternehmung stehenden Organismus vereinigt: (1) B. mit dem Ziel gegenseitiger wirtschaftlicher Förderung (⇡ Interessengemeinschaften). (2) B. zwecks Beherrschung: (a) Einfache B. einer Unternehmung an einer anderen (z.B. Tochtergesellschaften); (b) Verflechtung mehrerer Unternehmungen (⇡ Konzerne).- Beherrschung bei der AG in drei Stufen: (1) Sperrminorität: Über 25 Prozent der Stimmen (Verhindern von Hauptversammlungs-Beschlüssen, die eine 3/4-Mehrheit erfordern); (2) Majorität: Über 50 Prozent (absolute Mehrheit); (3) völlige Beherrschung: 75 Prozent (Durchsetzung praktisch aller Beschlüsse der Hauptversammlung).II. Handelsrecht:1. Partiarische Darlehen werden unter Darlehen aufgeführt, die Einlage des Stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers ein (§ 230 HGB).- 2. B. als Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft werden als Eigen-, Stamm- oder Grundkapital ausgewiesen.- 3. Handelsrechtlich sind bei Kapitalgesellschaften Beteiligungen nur solche Anteile an anderen Unternehmen, die dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen bestimmt sind; Einzelheiten in § 271 I HGB.III. Steuerrecht:Als B. gilt der Besitz von Gesellschafts-, Bohr- und Genossenschaftsanteilen, Aktien, Einlagen etc. Als wesentliche B. gilt ein Anteil von mehr als 1 Prozent am Kapital einer ⇡ Kapitalgesellschaft (§ 17 I EStG; ursprünglich nur 25 Prozent, dann ab 1999 10 Prozent).- 1. a) B. an Kapitalgesellschaften haben allgemein das Problem der ⇡ Doppelbesteuerung, was dazu führt, dass in zahlreichen Staaten für B. besondere Bestimmungen gelten, die eine vom Rest des Kapitals und der Kapitalerträge abweichende Behandlung vorsehen.- Vgl. auch ⇡ Schachtelprivileg.- b) B. an Personengesellschaften werden nach deutschem Steuerrecht nicht als selbständige Wirtschaftsgüter betrachtet, so dass es hier i.d.R. keine doppelte Erfassung auf zwei Ebenen geben kann.- 2. Einkommen- und Körperschaftsteuer: a) Erträge aus B. an einer Kapitalgesellschaft unterliegen zur Vermeidung der Doppelbelastung dem Halbeinkünfteverfahren.- b) Erträge aus B. an einer Personengesellschaft werden bei dieser gesondert festgestellt und anschließend bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer den Einkünften der betreffenden Gesellschafter zugerechnet.- 3. Gewerbesteuer: Objekt der Gewerbesteuer ist idealtypisch der Ertrag des Betriebes; a) Für Erträge des Gewerbebetriebs aus B. an Kapitalgesellschaften ist eine traditionelle Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent nötig. Beträgt die B. 10 Prozent und mehr, so werden die Gewinnanteile im Betrieb des Eigentümers der B. vollständig steuerbefreit; beträgt sie dagegen weniger als 10 Prozent, so wird der Ertrag aus der B. vollständig steuerpflichtig.- b) Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters aus seiner B. können einkommensteuerlich unter bestimmten Umständen Betriebsausgabe des Betriebsinhabers sein, gehören aber zur Ertragskraft des gewerblichen Betriebs.- 4. Grunderwerbsteuer: Wer eine B. an einer Kapitalgesellschaft direkt oder indirekt auf eine Quote von 95 Prozent oder mehr aufstockt, hat für sämtliche Grundstücke dieser Gesellschaft Grunderwerbsteuer zu entrichten (§ 1 III GrEStG).- 5. Sonstiges: Wer eine B. an einer ausländischen Personengesellschaft erwirbt, aufgibt oder (z.B. in Hinblick auf seine Beteiligungsquote) verändert, hat dies den Finanzbehörden anzuzeigen (§ 138 II Nr.2 AO). Ebenso ist der Erwerb einer B. an einer beschränkt steuerpflichtigen juristischen Person ab einer B.-quote meldepflichtig, wenn die erreichte B. insgesamt Anschaffungskosten von mehr als 150.000 Euro hat oder die Beteiligungsquote unmittelbar 10 Prozent oder mittelbar 25 Prozent erreicht (§ 138 II Nr.3 AO).
Lexikon der Economics. 2013.